Das Besteigen eines Zugs ohne gültige Fahrkarte ist nicht automatisch illegal. Manchmal war am Bahnhof vielleicht der Fahrkartenautomat kaputt. Oder bei der Kontrolle lässt sich das E-Ticket nicht lesen. Was sollte der Reisende in solchen Fällen tun? Hier gibt es Antworten.
Viele Reisende kennen das Szenario: Man möchte am Bahnhof eine Fahrkarte kaufen, doch der Automat ist kaputt. Womöglich gibt es an dem abgelegenen Bahnhof keine mobile Datenverbindung, um rasch online ein Ticket zu lösen. Oder vielleicht fährt bereits der Zug ein und man muss ihn unbedingt noch erwischen. Dann stellt sich die Frage: Was tun?
Grundsätzlich darf die Fahrt in ICE und EC auch ohne Ticket angetreten werden. „Wenn Sie es besonders eilig haben, können Sie in den Fernzügen der Bahn Ihre Fahrkarten zum Bordpreis kaufen“, heißt es bei der Deutschen Bahn (DB). Allerdings wird ein Aufschlag in Höhe von 19 Euro fällig. Auch einige Sonderangebote sind an Bord nicht erhältlich. Die Fahrkarte muss bar oder per Kreditkarte bezahlt werden. Melden Sie sich am besten direkt beim Zugpersonal, wenn Sie eine Karte an Bord kaufen müssen. Achtung: In DB-Nahverkehrszügen muss die Fahrkarte stets vor der Abfahrt gelöst werden.
Defekten Fahrkartenautomaten melden
Ist der Fahrkartenautomat im Bahnhof defekt, sollte der Kunde natürlich nicht den Aufschlag zahlen müssen. Er hat sich zunächst zu vergewissern, dass es an dem Bahnhof kein Reisezentrum oder einen anderen funktionierenden Automaten gibt. Dann notiert man sich die Nummer des defekten Automaten sowie Uhrzeit und Standort. Ein Handyfoto von dem Gerät ist ebenfalls hilfreich. Der kaputte Fahrkartenautomat wird der Entstörungsstelle der Deutschen Bahn gemeldet. Die gebührenfreie Telefonnummer lautet 0800-2886644. Die Meldung kann auch per Mitteilung auf Facebook (DBPersonenverkehr) oder Twitter (db_Bahn) erfolgen.
Im Zug sucht man dann schnellstmöglich den Zugbegleiter auf, der die Fahrkarte ausstellt. Der Zugbegleiter kann laut der Bahn oft direkt überprüfen, ob tatsächlich eine Störung vorlag. Die Verbraucherzentrale rät: „Lassen Sie Ihre Aussagen - wenn möglich - von Mitreisenden bestätigen.“ Kann der Zugbegleiter den Sachverhalt nicht klären, stellt er die sogenannte Fahrpreisnacherhebung aus. Der Kunde wird dann per Post zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts aufgefordert.
Strafe lässt sich abwenden
Der Reisende hat dann aber die Gelegenheit, das Anliegen persönlich zu klären. Die Fristen hierfür sind auf dem ausgehändigten Fahrpreisnacherhebungs-Beleg vermerkt. Wird nachträglich festgestellt, dass der Fahrkartenautomat defekt war, entfällt das erhöhte Beförderungsentgelt. Es wird allerdings eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von sieben Euro fällig.
Die Fahrpreisnacherhebung wird auch dann ausgestellt, wenn sich ein Handy-Ticket nicht kontrollieren lässt – etwa, weil der Akku des Smartphones leer ist. Der Reisende muss sich ausweisen und erhält später ebenfalls Post von der Bahn. Hier reicht es, wenn man die Bestätigungsmail für die Buchung des Handy-Tickets per Post an das DB-Servicecenter schickt.Gibt es im Zug keinen Zugbegleiter, muss die Fahrkarte am ersten Umsteigebahnhof gelöst werden.
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Von Hannah Sommer