Für eine Familie wurde die Reise in die Dominikanische Republik zum Alptraum: Ihr Zimmer war verschmutzt und desolat, das Badezimmer ebenfalls, eine laute Klimaanlage und Baulärm kamen dazu, sodass sie kurzerhand das Hotel wechselten. Nun wurde entschieden: Für einige Forderungen gab es eine Reisepreisminderung, für andere nicht ...
Eine dreiköpfige Familie aus Köln buchte eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik zu einem Gesamtpreis von 3786,- Euro. Untergebracht wurden sie dafür in einer Drei-Sterne-Anlage mit All-Inclusive-Verpflegung. Doch vor Ort bot sich den Reisenden ein jämmerliches Bild:
Nachdem die Familie die Mängel umgehend angezeigt hatte – eine wichtige Voraussetzung, will man später eine Reisepreisminderung durchsetzen! –, bat sie um eine Verlegung in ein anderes Zimmer. Da dies verweigert worden war, suchten sich die Urlauber selbst ein besseres Hotel und versuchten im Anschluss, den gesamten Reisepreis rückerstattet zu bekommen. Doch das Gericht entschied anders, denn nicht alle Tatsachen stellten einen erheblichen Reisemangel dar:
Insgesamt wurden alle weiteren Forderungen der Urlauber abgewiesen, nachdem bereits eine vorgerichtliche Erstattung von 986,- € stattgefunden hatte.
Richtlinien zur Reisepreisminderung
Wie das aktuelle Beispiel zeigt, unterscheiden Gerichte zwischen einem tatsächlichen Reisemangel (grobe hygienische Verstöße, Gefahren etc.) und Unannehmlichkeiten, die der Gast in den meisten Fällen hinzunehmen hat. Wichtigste Voraussetzung für eine nachträgliche Minderung des Reisepreises ist die umgehende Reklamierung vor Ort: umgehend das Hotel oder den Veranstalter auf die Mängel aufmerksam machen und diesen eine angemessene Frist einräumen, diese zu beseitigen! Sollte sich trotzdem nichts ändern, heißt es: Begebenheiten fotografieren, Zeugenaussagen und andere mögliche Beweisstücke sammeln.
Kommt es hinterher zu einem juristischen Streit, orientieren sich die meisten Gerichte an der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, die allerdings nicht bindend ist, sodass sich auch immer wieder davon abweichende Urteile ergeben. Zu beachten ist, dass in dieser Tabelle ausschließlich Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main gesammelt werden und sich die einzelnen prozentualen Minderungen nicht einfach addieren lassen – das ergäbe bei mehreren Mängeln eine unrealistische Erstattungshöhe. Wer eine brauchbare Übersicht über die Urteile aller deutschen Gerichte zu einzelnen Reisepreisminderungsfällen sucht, ist mit der ADAC-Tabelle gut beraten.
Häufig komme es aber auch zu Einzelfällen, die in keiner Tabelle zu finden sind. So bekam zum Beispiel eine (gefärbte) Blondine, die in Mallorca in einen Pool mit sehr hohem Chlorgehalt gestiegen und mit grünen Haaren wieder aufgetaucht war, eine Reisepreisminderung von 10% zugesprochen. Darüber hinaus gehende Forderungen wurden abgelehnt mit der Begründung, sie hätte sich auch in der Vergangenheit schon die Haare in schrillen Farben gefärbt. Ein paar Abiturienten, die von dem gebuchten, aber überfüllten Jugendreiseveranstalter-Schiff auf ein Seniorenschiff verlegt wurden, wurde sogar 80% der Reisepreises erstattet. Nur 10% bekam ein Pärchen für eine Reise in den Oman während des Ramadan zugesprochen: Auch sie durften von Sonnenauf- bis -untergang weder rauchen noch essen oder trinken. 73% Erstattung gab es dafür für eine Klägerin mit ihrem 5-jährigen Sohn, als Kinderclub und Pool noch eine Baustelle waren.
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von Solveig Michelsen