Mehr als 10 Millionen Menschen befinden sich in Deutschland derzeit in Kurzarbeit. Neben finanziellen Einbußen treibt einige die Sorge um den Urlaubsanspruch um: Darf dieser gekürzt werden? Und darf der Arbeitnehmer gezwungen werden, Urlaub statt Kurzarbeit zu nehmen?
Aktuelle Gerichtsurteile zur Kurzarbeit-Situation während der Corona-Epidemie gibt es noch keine. Allerdings hatte der Europäische Gerichtshof bereits Ende 2018 entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden darf. Denn wo nicht gearbeitet wird, kann auch kein Urlaubsanspruch entstehen. Begründet wurde hier unter anderem damit, dass der Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befindet, diese Zeit zur Erholung nutzen könne – anders als etwa ein erkrankter Mitarbeiter. Ob diese Kürzung automatisch eintritt oder es hierzu ausdrückliche Vereinbarungen, beispiesweise im Arbeitsvertrag oder mit dem Betriebsrat, geben muss, ist momentan unklar.
In einigen Betrieben werden Arbeitnehmer dazu aufgefordert, ihren Urlaub abzufeiern, um Kurzarbeit zu vermeiden. Das aber geht nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“. Das heißt, wenn zum Beispiel die Existenz der Firma gefährdet ist oder der Betrieb komplett schließen muss. Eine Verschlechterung der Auftragslage allein zählt nicht dazu. Der Arbeitgeber kann natürlich damit argumentieren, dass nach der Krise alle Mitarbeiter zeitgleich Urlaub nehmen würden und der Betrieb damit unterbesetzt wäre. Tatsächlich angeordnet werden kann dies allerdings nicht, insbesondere um eltern zu schützen, die ihre Urlaubstage für die Kinderbetreuung benötigen.
Ob der Arbeitgeber nun wünscht, dass die Mitarbeiter Urlaub nehmen, um Kurzarbeit zu vermeiden oder Urlaub kürzen möchte: Hier ist wohl ein diplomatischer Lösungsweg angebracht, der es allen Beteiligten ermöglicht, die momentan schwierige Situation bestmöglich zu überstehen - ob im Urlaub Zuhause während oder vielleicht schon wieder am Mittelmeer nach der Kurzarbeit.
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von Solveig Michelsen