Urlaubszeit ist hin und wieder leider auch Unfallzeit. Wasserliebhaber, die am Beckenrand des Hotelpools ausrutschen und sich dabei verletzen, können allerdings dafür nicht ihren Reiseanbieter haftbar machen, entschied nun ein Gericht.
Wenn es bei Reisegästen zu Verletzungen durch Ausrutscher am Hotelpool kommt, liegt das nicht in der Verantwortung des Veranstalters. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, laut „Reiserecht aktuell“.
Eine Türkei-Urlauberin hatte ihren Reiseveranstalter nach einem Unfall am Beckenrand verklagt. Sie argumentierte, dass der Pool defekt gewesen war und sich das Wasser weitläufig verteilt hätte, sodass es ungefähr in drei Metern Entfernung zum Pool zu einem Sturz gekommen war. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und wandte sich später an das Landgericht.
Nachdem das ihre Klage abgewiesen hatte, trug die Klägerin ihr Anliegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf vor. Auch hier wurden die Ansprüche der Dame nicht unterstützt. In der Begründung des Gerichts hieß es, dass das Ausrutschen am Rand des Swimmingpools unter das private Unfall- und Verletzungsrisiko von Urlaubern falle. Schilder über die nasse Beschaffenheit des Bodens um den Pool durch den Reiseveranstalter wären ebenfalls nicht nötig gewesen, um auf diesen Umstand hinzuweisen.
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Von Hannah Sommer