Rechtzeitig am Flughafen angekommen und in die Warteschlange am Check-in-Schalter gestellt. Diese bedient – oh Schreck – gleich zwei Flüge gleichzeitig. Das dauert … so lange, bis der Flug weg ist. Wer zahlt nun für den entstandenen Schaden? Ein aktuelles Urteil hat diesen Sachverhalt genauer beleuchtet.
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Zwei Stunden vor Abflug war sie am Check-in-Schalter erschienen, um festzustellen, dass dieser neben ihrem Flug nach Antalya auch noch einen weiteren Flug nach Griechenland bediente. Die Warteschlange war dementsprechend lang. Als die Familie endlich an der Reihe war, konnte das Flugzeug nicht mehr erreicht werden. Wer muss nun für das Missgeschick aufkommen?
Das Oberlandesgericht München entschied folgendermaßen: Die Fluglinie hätte die nach Antalya gebuchten Passagiere deutlicher darauf aufmerksam machen müssen, dass sie beim Check-in vorgezogen würden. Diese Nachricht hätte per Lautsprecher übermittelt werden müssen – einzelne Personen, die diese Informationen der Warteschlange zurufen, würden nicht ausreichen, da der Lärmpegel am Flughafen dies leicht übertönen würde.
Allerdings lag es auch in der Pflicht der betroffenen Familie, zu vorgerückter Zeit selbst tätig zu werden und zumindest nach einer Lösungsmöglichkeit zu fragen. Beide Parteien trifft somit eine Teilschuld.
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von Solveig Michelsen