Mit der Reiserücktrittversicherung ist das so eine Sache: Bestenfalls sollte sie bei allen unvorhergesehenen Eventualitäten greifen, allerdings sind die Regeln, wann sie das auch wirklich tut, sehr streng. Ein grippaler Infekt ist zum Beispiel kein Grund für die Versicherung, daheimzubleiben. Und wie sieht es mit Durchfall aus? Dazu gibt es ein neues Urteil.
Erst im Dezember 2018 entschied das Oberlandesgericht Celle, dass es im Fall eines Reiserücktritts weniger auf die konkrete ärztliche Diagnose ankäme als auf die eigentliche Symptomatik der Krankheit. Anhand dieser sollte beurteilt werden, ob eine Urlaubsreise zumutbar wäre oder nicht. Im behandelten Fall wollte ein Ehepaar nach China reisen, als die Frau plötzlich an Durchfall erkrankte. Das Paar trat die Reise nicht an und forderte eine Entschädigung der Reiserücktrittversicherung, die nicht zahlen wollte mit dem Hinweis, dass sowohl im Flugzeug als auch im Hotel Toiletten vorhanden seien.
Das Oberlandesgericht widersprach: Man könne nicht davon ausgehen, dass wirklich zu jeder Zeit eine unbesetzte Toilette zur Verfügung stünde. Sowohl bei der Fahrt zum Flughafen als auch im Flugzeug bei Start oder Landung wäre eine Nutzung nicht möglich, eine Reise deshalb in diesem Fall nicht zumutbar. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Frau über kein ärztliches Attest verfügte.
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von Solveig Michelsen