Gute Nachrichten für Urlauber: Wird ein Gast vor Ort in ein anderes als das gebuchte Hotel umquartiert, kann er eine Entschädigung dafür verlangen. Dies entschied erst kürzlich der Bundesgerichtshof. Die Reisepreisminderung gilt übrigens auch dann, wenn das neue Hotel einen ähnlichen Standard aufweist und in unmittelbarer Umgebung liegt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie in einem Hotel in Antalya ein Zimmer mit Meerblick gebucht. Besagtes Hotel war jedoch überbucht, sodass vor Ort eine Alternative gefunden werden musste. Die Familie wurde kurzerhand in ein anderes Hotel umquartiert – ohne Meerblick und mit schwerwiegenden Hygienemängeln.
Neben einer kräftigen Entschädigung für die eklatanten Hygienemängel sprach der Gerichtshof den Klägern auch eine Reisepreisminderung für die entstandenen Unannehmlichkeiten sowie den fehlenden Meerblick zu.
Ganz konkret: Selbst bei vergleichbarem Standard und räumlicher Nähe zum gebuchten Hotel hielt das Gericht eine Reisepreisminderung von 10% für die betroffenen Tage für gerechtfertigt. Dazu kamen noch einmal 5% Minderung für den fehlenden Meerblick sowie eine 100%ige Minderung des Tagesreisepreises für den Umzug in das andere Hotel. Das zusätzliche Packen der Koffer, insbesondere mit Kindern, sowie die Eingewöhnung in die neue Unterkunft wurde zugunsten der Kläger als „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ betrachtet.
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von Solveig Michelsen