Die Rechte der Urlauber werden weiter gestärkt: Wie das Amtsgericht Nürnberg Ende Januar 2019 entschieden hat, müssen Flugzeitenänderungen den Passagieren zwei Wochen davor mitgeteilt werden. Eine Änderung auf der Webseite der Fluggesellschaft genügt hier nicht.
Im behandelten Fall hatte ein Mann eine Reise nach Rhodos gebucht, die ursprünglich um 5 Uhr früh starten sollte. Die Flugzeit wurde allerdings später auf 18:05 Uhr des gleichen Tages verlegt. Genau 13 Tage davor wurde er von der Fluggesellschaft darüber informiert. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Kläger allerdings schon Bescheid: Er hatte versucht, online eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen und stolperte also zufällig über die geänderten Flugzeiten.
Damit versuchte auch die Fluglinie als „ausreichend informiert“ zu argumentieren: Auf der Webseite wurden die geänderten Zeiten rechtzeitig angegeben, eine direkte Mitteilung erfolgte 13 Tage vor Abflug. Trotzdem entschied das Amtsgericht Nürnberg, dass dies nicht ausreichend sei (Urteil vom 23.01.2019 - 19 C 7200/18) und sprach dem Kläger eine Ausgleichszahlung von 1600 Euro zu. Für kurzfristig eintretende Verspätungen gilt diese Regelung selbstverständlich nicht.
» Flugverspätung: Airlines müssen Zeitpuffer einkalkulieren
» Rechte für Flugpassagiere bei Annullierung
» Mehr spannende MARCO POLO Reise-News
von Solveig Michelsen