Immer wieder sorgen verspätete Flüge dafür, dass einige Passagiere ihren Anschlussflug verpassen. Das ist sehr ärgerlich, aber die Chancen auf Entschädigung stehen gut. Denn Fluggesellschaften sind verpflichtet, einen ausreichenden zeitlichen Puffer einzuplanen sowie Maßnahmen zur Beschleunigung des Umstiegs zu ergreifen.
Bis 2013 wurde in Sachen Verspätung jede Flugstrecke einzeln betrachtet. Hatte nur der (evtl. sehr kurze) Zubringerflug Verspätung von mindestens drei Stunden, bestand auch nur für diesen Anspruch auf Schadenersatz. Betrug die Verspätung nur 2,5 Stunden, wurde gar nichts gezahlt – auch wenn der Anschlussflug dadurch verpasst wurde.
Das hat sich zum Glück inzwischen geändert. In einem Urteil legte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Dauer der Gesamtverspätung ausschlaggebend ist für eine Entschädigung. Es gehört zur Pflicht einer jeden Fluggesellschaft, ausreichende Zeitpuffer einzuplanen für die Umstiege bzw. diese aktiv zu beschleunigen, wenn es knapp wird.
In einem verhandelten Fall klagte ein Passagier, nachdem eine halbstündige Verspätung des Zubringerflugs den Weiterflug in die USA um fünf Stunden verzögerte – und bekam Recht. In Fällen von mehr als drei Stunden Verspätung werden dann je nach Flugstrecke (bis 1.500 km, bis 3.500 km oder über 3.500 km) 250 €, 400 € oder 600 € Entschädigung gezahlt. Voraussetzung allerdings ist, dass die beiden Flugstrecken zusammen gebucht wurden.
Eine ähnliche Frage taucht bei der verspäteten Anreise mit der Bahn auf: Wer zahlt hier, wenn der Zug massive Verspätungen hatte? Abgesehen von einer Reisepreisminderung für das Zugticket ist die Bahn nicht schadenersatzpflichtig. Einzige Ausnahme: Ein Rail&Fly-Ticket wurde zusammen mit dem Flug gebucht. Hier könnte es eine Entschädigung von Reiseveranstalter geben – sofern er dies nicht im Kleingedruckten ausgeschlossen hat.
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von Solveig Michelsen