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Arbeitsrecht: Wann kann ich meinen Urlaub buchen?

Die Urlaubsplanung mit dem Arbeitgeber sorgt immer wieder für Ärger. Eine Frage kommt dabei besonders oft auf: Ist die mündliche Zusage des Chefs bereits bindend oder muss der Urlaub schriftlich bestätigt werden? Für Arbeitsrechtler ist die Sache klar.

von Jonathan Berg, MARCO POLO Redaktion, 02.04.2024

Arbeitsrecht: Wann kann ich meinen Urlaub buchen?

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Die Urlaubsplanung mit dem Arbeitgeber sorgt immer wieder für Ärger. Eine Frage kommt dabei besonders oft auf: Ist die mündliche Zusage des Chefs bereits bindend oder muss der Urlaub schriftlich bestätigt werden? Für Arbeitsrechtler ist die Sache klar.

von Jonathan Berg, MARCO POLO Redaktion, 02.04.2024

Es ist ein Schreckensszenario: Unmittelbar vor der teuren Reise in die USA streicht der Vorgesetzte dem Mitarbeiter plötzlich den Urlaub. Auch in weniger gravierenden Fällen kann die Ferienplanung Angestellten Nerven kosten – zum Beispiel, wenn nur eine mündliche, aber keine schriftliche Genehmigung des Urlaubs vorliegt. Oft besteht deswegen Unsicherheit: Darf ich jetzt meine Reise buchen oder nicht?

Schwarz auf Weiß

Ein Betroffener wandte sich 2017 mit einem solchen Problem an die Arbeitsrechtskolumne von „Zeit Online“. Sein Chef hatte ihm mündlich den Urlaub zugesichert und fuhr dann selbst in die Ferien – bevor der Angestellte den Urlaubsantrag wie in dem Betrieb üblich schriftlich eingereicht hatte. „Ich aber möchte meinen Urlaub buchen. Ist seine mündliche Zusage bindend?“, fragte der Leser. Der Kolumnist Ulf Weigelt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, riet dringend zur Vorsicht.

„Wenn in Ihrem Betrieb nämlich üblich ist, die Urlaubsanträge schriftlich einzureichen, damit sie genehmigt werden können, ist eine mündliche Zusage nicht bindend“, stellte der Experte fest. Zudem sei es schwierig, eine mündliche Zusage im Nachhinein zu beweisen. Die Ferienplanung sieht in Betrieben laut Weigelt oft folgendermaßen aus: Mitarbeiter tragen ihre Wünsche in eine Liste ein. Der Arbeitgeber prüft, ob diese Wünsche miteinander zu vereinbaren sind und zudem die betrieblichen Abläufe nicht behindern. Trifft all dies zu, wird der Urlaub mit dem Eintrag in den Urlaubsplaner verbindlich genehmigt. „Erst dann können auch Sie im Vertrauen auf diese Genehmigung Reisen buchen“, betonte Weigelt.

Das Kleingedruckte kann wichtig werden

Um vor einem wichtigen oder teuren Urlaub ganz sicher zu gehen, sollte man zudem einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Manchmal gibt es dort Klauseln, dass der Urlaub erst als genehmigt gilt, wenn der Mitarbeiter nach Einreichung seines Eintrags binnen eines bestimmten Zeitraums nichts Gegenteiliges von seinem Vorgesetzten gehört hat.

Für die verlässliche Urlaubsplanung gibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) unter anderem diese Tipps:

  • Planen und beantrage den Urlaub so früh wie möglich.
  • Buche keine Reise ohne Urlaubsgenehmigung.
  • Spreche dich vorab mit Kollegen aus deinem Bereich ab und versuche, etwaige Terminkonflikte untereinander zu lösen.
  • Lasse dir den Urlaub schriftlich genehmigen. Erfolgt dies in deinem Betrieb üblicherweise per Eintrag in den Urlaubsplan, mache dir eine Kopie oder fotografiere einen ausgehängten Urlaubsplan.
  • Wird dein Urlaub abgelehnt, suche das Gespräch mit dem Vorgesetzten und/oder dem Betriebsrat, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  • Bei einer Ablehnung des Urlaubs ist der Gang vor das Arbeitsgericht möglich. In einigen Fällen kann sogar mit einer sogenannten einstweiligen Verfügung die Freistellung des Mitarbeiters erreicht werden.

Artikel von 03.07.2017, 2024 aktualisiert