Reiserecht Abflugzeit gehört nun zum Reisevertrag
Zukünftig können sich Kunden einer Pauschalreise auf die vom Reisebüro genannte Abflugzeit verlassen: Eine nachträgliche Änderung ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az 11 U 82/12) nicht mehr erlaubt.
Abflugzeiten dürfen bei Pauschalreisen nicht mehr nachträglich geändert werden. | © Björn Kindler, iStock
Die Begründung: Ein Veranstalter dürfe nicht mit einer attraktiven Flugzeit werben (z.B. Abflug um 9 Uhr morgens) und diese dann nach Abschluss der Buchung ändern. Denn diese „begehrte Flugzeit“, wie sie das Gericht nennt, sei mitunter ausschlaggebend für die Entscheidung für ein bestimmtes Angebot. Wer also künftig eine Reise nach Mallorca um 9 Uhr morgens antreten möchte, muss nicht mehr befürchten, dass ihm durch Verschiebung des Hinflugs auf 17 Uhr ein ganzer Urlaubstag „geklaut“ wird.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der dies als gängige Praxis bei zehn Reiseveranstaltern bemängelte. Nicht alle zeigten sich mit dem Urteil einverstanden. So will zum Beispiel der Reiseveranstalter Tui Revision gegen das Urteil einlegen: Beim Druck der Kataloge stünde oft noch nicht fest, welche Abflugzeiten jeweils zugeteilt würden. Allerdings ficht das die Aussage des gefällten Urteils nicht an: Auf die spätere Buchung muss trotzdem Verlass sein.
von Solveig Michelsen
